Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 2.0 vom 01. Mai 2022
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ALLGEME INE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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1. VERTRAGSPARTNER
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterin) und dem Charterer geschlossen.
2. UMFANG DES CHARTERVERTRAGES
Über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen wie zum Beispiel Flugbuchungen oder Transfer, etc.
sind nicht Bestandteil des Chartervertrages. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig und bedürfen
in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung durch die Vercharterin.
3. FAHRGEBIET
Der Charterer ist verpflichtet, den Chartergegenstand ausschliesslich auf den Seen von Biel, Murten
und Neuenburg sowie deren Verbindungskanälen ausserhalb der Sperrgebiete gemäss beiliegender
Karte zu führen.
4. ZAHLUNG UND KAUTION
Die Anzahlung von 30 % der im Chartervertrag genannten Gesamtcharterkosten ist innerhalb von 7
Tagen ab Vertragsschluss auf das Konto der Vercharterin einzubezahlen. Die restlichen 70% der
Gesamtcharterkosten müssen spätestens 30 Tage vor Antritt des Charters überwiesen sein. Wird die
Anzahlung nach einer ersten Mahnung nicht geleistet, behält sich die Vercharterin das Recht vor,
umgehend vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.
Bestandteil der Gesamtcharterkosten ist eine Kaution in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. MwST).
Diese wird nach vertragsgemässer Rückgabe des Chartergegenstandes in bar oder spätestens innert 5
Arbeitstage via Bankverbindung dem Charterer zurückbezahlt. Bei nicht vertragsgemässer Rückgabe
kann die Vercharterin über diesen Betrag frei verfügen.
5. RECHENFEHLER
Bei offensichtlichen Rechenfehlern bei der Ermittlung der Gesamtcharterkosten haben die
Vercharterin und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Preise gemäss der gültigen Preisliste zu
korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.
6. RÜCKTRITT DES CHARTERERS VOR TÖRNBEGINN
Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis zum
Termin der Restzahlung gemäss Ziff. 4 (5 Tage vor Antritt) verfällt die bereits geleistete Anzahlung der
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im Vertrag genannten Gesamtcharterkosten zugunsten der Vercharterin. Erfolgt die Absage nach dem
Termin der Restzahlung, sind die gesamten Gesamtcharterkosten zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter
zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener
Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % der Gesamtcharterkosten zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu
geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer
dringend empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschliessen.
7. KENNTNISSE UND PFLICHTEN DES CHARTERERS (BZW. SCHIFFSFÜHRERS)
Der Charterer / Schiffsführer erklärt ausdrücklich:
a) Sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebietes eingehend zu informieren, wie
z.B. Strömungen, Wassertiefen und starke Winde.
b) Im Besitz von gültigen Befähigungsnachweisen zu sein und diese während des Törns
mitzuführen.
c) Die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes
zu haben.
d) Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung der
gecharterten Yacht zu besitzen.
e) Die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz zu beachten und An- und Abmeldungen beim
Hafenmeister vorzunehmen.
f) Sich stets im fahrtüchtigen Zustand zu halten und Alkohol nur innerhalb der gesetzlichen
Grenze von weniger als 0,5 Promille zu konsumieren.
g) Keine Veränderungen an der Yacht oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
h) Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, als sei es sein Eigentum.
i) Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.
j) Das Logbuch mit Auflistung der angefahrenen Hafen- und Ankerplätze zu führen.
k) An keinen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen.
l) Nur nach Rücksprache die Yacht für Ausbildungsfahrten oder einen Kojencharter zu
verwenden.
m) Haustiere nur nach Rücksprache mitzubringen.
n) Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen
zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
o) Bei angesagten Windstärken ab 5 Bft. den schützenden Hafen ohne Zustimmung der
Vercharterin nicht zu verlassen.
8. ÜBERGABE DES CHARTERGEGENSTANDS
Die Yacht wird sauber, fahrbereit und vollgetankt dem Charterer übergeben. Zustand der Yacht und
Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen bei Übergabe vom Charterer überprüft werden.
Es wird dem Charterer ausdrücklich empfohlen bei Antritt bekannte Mängel der Vercharterin
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Übergabe wird ein Protokoll erstellt und von beiden
Parteien unterzeichnet.
Die Identität des Charterers muss durch Vorlage von Pass oder Personalausweis gesichert oder
festgehalten sein. Der Charter händigt der Vercharterin eine Auflistung der einzelnen
Besatzungsmitglieder mit Namen und Adressen aus (Crewliste).
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Falls die Vercharterin feststellt, dass die Erfahrung des Charterers und der Crew mangelhaft ist, behält
sich die Vercharterin das Recht vor, die Buchung zu stornieren oder zu ändern und alle Zahlungen
einzubehalten.
9. REPARATUREN WÄHREND DES TÖRNS
Die Reparatur von Schäden oder die Beschaffung von Ersatzteilen kann nur nach Rücksprache mit der
Vercharterin veranlasst werden.
Der Ölstand des Motors ist täglich zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder
Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen
zu Lasten des Charterers.
10. RÜCKTRITT UND MINDERUNG DER GESAMTCHARTERKOSTEN
A) BEI SCHÄDEN
Schäden an der Yacht und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und
die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung bleibt
dem Charterer vorbehalten. Von der Minderung ausgeschlossen sind dem Alter der Yacht
entsprechender Verschleiss und Gebrauchsspuren.
B) BEI UNMÖGLICHKEIT DER ÜBERGABE
Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.
wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit, verspäteter Rückkehr der Vorcrew, sonstiger Schäden etc.), kann die
Vercharterin eine gleich- oder höherwertige Ersatzyacht stellen.
Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag
vereinbarten Termin von der Vercharterin zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48
Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
Über die Gesamtcharterkosten hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers (Reisekosten,
Drittschaden etc.) sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er
Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gesamtcharterkosten für die Zeit, um die die Yacht später
übergeben wurde.
11. VERHALTEN IM SCHADENSFALL
Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen aussergewöhnlichen Vorkommnissen ist
unverzüglich die Vercharterin telefonisch zu informieren. Beim Schaden an der Yacht oder an Personen
fertigt der Charterer eine schriftliche Niederschrift darüber an und sorgt für Bestätigung des
Hafenmeisters (oder des Arztes bzw. der Polizei). Der Charterer ist verpflichtet, der Vercharterin und
der Versicherung sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Ein schriftlicher
Schadensbericht ist anzufertigen. Eine Weigerung kann zu Regressansprüchen gegen den Charterer
seitens der Vercharterin und/oder der Versicherung führen.
12. RÜCKGABE DER YACHT
Der Charterer hat seinen Törnplan so einzurichten, dass eine vertragsgemässe Rückgabe pünktlich
erfolgen kann. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung der Vercharterin möglich.
Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, so trägt der Charterer
alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Eine verspätete Rückgabe der Yacht
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berechtigt die Vercharterin die verlängerte Nutzung sowie alle ihm aus der Verspätung entstandenen
Kosten (insb. Ansprüche der Folgecrew) dem Charterer in Rechnung zu stellen. Der Chartervertrag gilt
als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht. Ausgeschlossen sind Verspätungen durch
Schäden an der Yacht, die der Charterer nicht zu vertreten hat.
Die Yacht wird nach Rückkehr im sauberen, aufgeklarten und voll getankten Zustand zurückgegeben.
Sollte die Yacht nicht vollgetankt sein, ist die Vercharterin berechtigt eine Tankpauschale zuzüglich des
verbrauchten Treibstoffs zu berechnen.
Bei überm.ssiger Verschmutzung (z.B. durch Haustiere) kann unabhängig von der vereinbarten
Gebühr für die Endreinigung ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.
13. VERSICHERUNG UND KAUTION
Die Yacht ist haftpflicht- und kaskoversichert. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall entspricht der
hinterlegten Kaution. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen. Die hinterlegte
Kaution wird bei mangelfreier Rückgabe und nach allfälliger Vorlage des Tauchberichts nach
Charterende zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Der Charterer
erhält eine schriftliche Kautionsabrechnung.
Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert
werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich an Bord. Werden Schäden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Charterbesatzung verursacht, hat die Versicherung ein
Regressrecht gegen die Charterer. Der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung wird dringend
empfohlen.
14. HAFTUNG
Die Vercharterin haftet gegenüber dem Charterer für die gemäss Chartervertrag vereinbarten
Leistungen.
Der Charterer hat seine Ansprüche umgehend innert 24 Stunden seit Kenntnis eines Schadens, der
Vercharterin schriftlich bekannt zu geben, jedoch spätestens bei Rückgabe des Chartergegenstandes.
Die Haftung der Vercharterin für Schäden jeglicher Art ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
begrenzt. Eine Haftung von Seiten der Vercharterin über die An- und Abreise der Charterer besteht
nicht und ist auf die Höhe der Gesamtcharterkosten beschränkt.
Die Vercharterin haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und
Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Hafenhandbücher,
Kompass, Radar, GPS-Navigator usw. verursacht werden.
Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar
gemacht wird, hält der Charterer die Vercharterin von allen rechtlichen Folgen, auch von allen Kosten
und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene
Verantwortung. Die Vercharterin haftet weder für ihn noch für andere Personen an Bord.
15. VERTRAGSÄNDERUNGEN
Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart
wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
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16. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Bei Ansprüchen gegenüber der 3Lacs Charter GmbH ist schweizerisches Recht anwendbar und der
Gerichtsstand ist Biel (BE).
Vorliegender Vertrag unterliegt nicht dem Pauschalreisegesetz.
Die Anwendbarkeit jeglicher ausländischen oder internationalen Rechtsgrundlagen ist soweit zulässig
ausgeschlossen.
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