Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 2.0 vom 01. Mai 2022

 

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ALLGEME INE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

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1. VERTRAGSPARTNER

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterin) und dem Charterer geschlossen.

 

2. UMFANG DES CHARTERVERTRAGES

Über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen wie zum Beispiel Flugbuchungen oder Transfer, etc.

sind nicht Bestandteil des Chartervertrages. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig und bedürfen

in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung durch die Vercharterin.

 

3. FAHRGEBIET

Der Charterer ist verpflichtet, den Chartergegenstand ausschliesslich auf den Seen von Biel, Murten

und Neuenburg sowie deren Verbindungskanälen ausserhalb der Sperrgebiete gemäss beiliegender

Karte zu führen.

 

4. ZAHLUNG UND KAUTION

Die Anzahlung von 30 % der im Chartervertrag genannten Gesamtcharterkosten ist innerhalb von 7

Tagen ab Vertragsschluss auf das Konto der Vercharterin einzubezahlen. Die restlichen 70% der

Gesamtcharterkosten müssen spätestens 30 Tage vor Antritt des Charters überwiesen sein. Wird die

Anzahlung nach einer ersten Mahnung nicht geleistet, behält sich die Vercharterin das Recht vor,

umgehend vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.

Bestandteil der Gesamtcharterkosten ist eine Kaution in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. MwST).

Diese wird nach vertragsgemässer Rückgabe des Chartergegenstandes in bar oder spätestens innert 5

Arbeitstage via Bankverbindung dem Charterer zurückbezahlt. Bei nicht vertragsgemässer Rückgabe

kann die Vercharterin über diesen Betrag frei verfügen.

 

5. RECHENFEHLER

Bei offensichtlichen Rechenfehlern bei der Ermittlung der Gesamtcharterkosten haben die

Vercharterin und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Preise gemäss der gültigen Preisliste zu

korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

 

6. RÜCKTRITT DES CHARTERERS VOR TÖRNBEGINN

Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis zum

Termin der Restzahlung gemäss Ziff. 4 (5 Tage vor Antritt) verfällt die bereits geleistete Anzahlung der

 

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im Vertrag genannten Gesamtcharterkosten zugunsten der Vercharterin. Erfolgt die Absage nach dem

Termin der Restzahlung, sind die gesamten Gesamtcharterkosten zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter

zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener

Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % der Gesamtcharterkosten zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu

geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer

dringend empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschliessen.

 

7. KENNTNISSE UND PFLICHTEN DES CHARTERERS (BZW. SCHIFFSFÜHRERS)

Der Charterer / Schiffsführer erklärt ausdrücklich:

a) Sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebietes eingehend zu informieren, wie

z.B. Strömungen, Wassertiefen und starke Winde.

b) Im Besitz von gültigen Befähigungsnachweisen zu sein und diese während des Törns

mitzuführen.

c) Die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes

zu haben.

d) Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung der

gecharterten Yacht zu besitzen.

e) Die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz zu beachten und An- und Abmeldungen beim

Hafenmeister vorzunehmen.

f) Sich stets im fahrtüchtigen Zustand zu halten und Alkohol nur innerhalb der gesetzlichen

Grenze von weniger als 0,5 Promille zu konsumieren.

g) Keine Veränderungen an der Yacht oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

h) Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, als sei es sein Eigentum.

i) Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.

j) Das Logbuch mit Auflistung der angefahrenen Hafen- und Ankerplätze zu führen.

k) An keinen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen.

l) Nur nach Rücksprache die Yacht für Ausbildungsfahrten oder einen Kojencharter zu

verwenden.

m) Haustiere nur nach Rücksprache mitzubringen.

n) Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen

zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.

o) Bei angesagten Windstärken ab 5 Bft. den schützenden Hafen ohne Zustimmung der

Vercharterin nicht zu verlassen.

 

8. ÜBERGABE DES CHARTERGEGENSTANDS

Die Yacht wird sauber, fahrbereit und vollgetankt dem Charterer übergeben. Zustand der Yacht und

Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen bei Übergabe vom Charterer überprüft werden.

Es wird dem Charterer ausdrücklich empfohlen bei Antritt bekannte Mängel der Vercharterin

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Übergabe wird ein Protokoll erstellt und von beiden

Parteien unterzeichnet.

Die Identität des Charterers muss durch Vorlage von Pass oder Personalausweis gesichert oder

festgehalten sein. Der Charter händigt der Vercharterin eine Auflistung der einzelnen

Besatzungsmitglieder mit Namen und Adressen aus (Crewliste).

 

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Falls die Vercharterin feststellt, dass die Erfahrung des Charterers und der Crew mangelhaft ist, behält

sich die Vercharterin das Recht vor, die Buchung zu stornieren oder zu ändern und alle Zahlungen

einzubehalten.

 

9. REPARATUREN WÄHREND DES TÖRNS

Die Reparatur von Schäden oder die Beschaffung von Ersatzteilen kann nur nach Rücksprache mit der

Vercharterin veranlasst werden.

Der Ölstand des Motors ist täglich zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder

Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen

zu Lasten des Charterers.

 

10. RÜCKTRITT UND MINDERUNG DER GESAMTCHARTERKOSTEN

A) BEI SCHÄDEN

Schäden an der Yacht und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und

die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung bleibt

dem Charterer vorbehalten. Von der Minderung ausgeschlossen sind dem Alter der Yacht

entsprechender Verschleiss und Gebrauchsspuren.

 

B) BEI UNMÖGLICHKEIT DER ÜBERGABE

Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.

wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit, verspäteter Rückkehr der Vorcrew, sonstiger Schäden etc.), kann die

Vercharterin eine gleich- oder höherwertige Ersatzyacht stellen.

Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag

vereinbarten Termin von der Vercharterin zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48

Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.

Über die Gesamtcharterkosten hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers (Reisekosten,

Drittschaden etc.) sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er

Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gesamtcharterkosten für die Zeit, um die die Yacht später

übergeben wurde.

 

11. VERHALTEN IM SCHADENSFALL

Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen aussergewöhnlichen Vorkommnissen ist

unverzüglich die Vercharterin telefonisch zu informieren. Beim Schaden an der Yacht oder an Personen

fertigt der Charterer eine schriftliche Niederschrift darüber an und sorgt für Bestätigung des

Hafenmeisters (oder des Arztes bzw. der Polizei). Der Charterer ist verpflichtet, der Vercharterin und

der Versicherung sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Ein schriftlicher

Schadensbericht ist anzufertigen. Eine Weigerung kann zu Regressansprüchen gegen den Charterer

seitens der Vercharterin und/oder der Versicherung führen.

 

12. RÜCKGABE DER YACHT

Der Charterer hat seinen Törnplan so einzurichten, dass eine vertragsgemässe Rückgabe pünktlich

erfolgen kann. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung der Vercharterin möglich.

Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, so trägt der Charterer

alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Eine verspätete Rückgabe der Yacht

 

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berechtigt die Vercharterin die verlängerte Nutzung sowie alle ihm aus der Verspätung entstandenen

Kosten (insb. Ansprüche der Folgecrew) dem Charterer in Rechnung zu stellen. Der Chartervertrag gilt

als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht. Ausgeschlossen sind Verspätungen durch

Schäden an der Yacht, die der Charterer nicht zu vertreten hat.

Die Yacht wird nach Rückkehr im sauberen, aufgeklarten und voll getankten Zustand zurückgegeben.

Sollte die Yacht nicht vollgetankt sein, ist die Vercharterin berechtigt eine Tankpauschale zuzüglich des

verbrauchten Treibstoffs zu berechnen.

Bei überm.ssiger Verschmutzung (z.B. durch Haustiere) kann unabhängig von der vereinbarten

Gebühr für die Endreinigung ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.

 

13. VERSICHERUNG UND KAUTION

Die Yacht ist haftpflicht- und kaskoversichert. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall entspricht der

hinterlegten Kaution. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen. Die hinterlegte

Kaution wird bei mangelfreier Rückgabe und nach allfälliger Vorlage des Tauchberichts nach

Charterende zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Der Charterer

erhält eine schriftliche Kautionsabrechnung.

Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch angefordert

werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich an Bord. Werden Schäden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Charterbesatzung verursacht, hat die Versicherung ein

Regressrecht gegen die Charterer. Der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung wird dringend

empfohlen.

 

14. HAFTUNG

Die Vercharterin haftet gegenüber dem Charterer für die gemäss Chartervertrag vereinbarten

Leistungen.

Der Charterer hat seine Ansprüche umgehend innert 24 Stunden seit Kenntnis eines Schadens, der

Vercharterin schriftlich bekannt zu geben, jedoch spätestens bei Rückgabe des Chartergegenstandes.

Die Haftung der Vercharterin für Schäden jeglicher Art ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

begrenzt. Eine Haftung von Seiten der Vercharterin über die An- und Abreise der Charterer besteht

nicht und ist auf die Höhe der Gesamtcharterkosten beschränkt.

Die Vercharterin haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und

Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Hafenhandbücher,

Kompass, Radar, GPS-Navigator usw. verursacht werden.

Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar

gemacht wird, hält der Charterer die Vercharterin von allen rechtlichen Folgen, auch von allen Kosten

und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene

Verantwortung. Die Vercharterin haftet weder für ihn noch für andere Personen an Bord.

 

15. VERTRAGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart

wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

 

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16. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Bei Ansprüchen gegenüber der 3Lacs Charter GmbH ist schweizerisches Recht anwendbar und der

Gerichtsstand ist Biel (BE).

Vorliegender Vertrag unterliegt nicht dem Pauschalreisegesetz.

Die Anwendbarkeit jeglicher ausländischen oder internationalen Rechtsgrundlagen ist soweit zulässig

ausgeschlossen.

 

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